Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilbers Ofengalerie - Inhaber Hermann Wilbers

1. Präambel

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die einschlägigen DIN regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Wilbers Ofengalerie - Inhaber Hermann Wilbers (AN) und dem Auftraggeber (AG), sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragspartnern andere Vereinbarungen getroffen werden.

1.2 Allfällige AGB des AG gelten nicht.

1.3 Mündliche Vereinbarungen haben nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden. Werden mit dem Personal des AN mündliche Vereinbarungen getroffen, so haben diese nur im Falle der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführer des AN Gültigkeit.

2. Kostenvoranschlag

2.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

2.2 Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, Steuern, sonstigen Abgaben-, Zoll- und Frachtsätze oder der Finanzierung, die jeweils nicht im Einflussbereich des AN liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der AG davon unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

2.3 Ein nicht vorgesehener und dem Vertragsabschluß nicht zugrunde gelegter Mehraufwand, oder etwaige Änderungswünsche des AG, werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

2.4 Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Mengen sind Circa - Mengen. Verarbeitete Mengen werden bei Montagearbeiten nach dem tatsächlichen Ausmaß und den Bestimmungen der einschlägigen DIN verrechnet. Materialanlieferungen werden in ganzen Gebinden aufgerundet, wobei die Verrechnungsmenge der gelieferten Menge entspricht. Der Materialversand erfolgt auf Gefahr des AG.

2.5 Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3. Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen

3.1 Angebote des AN sind freibleibend. Auftragsannahme und Vertragsabschluß erfolgen, sofern diesem nicht bereits ein vom AN erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, ausschließlich aufgrund der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN.

3.2 Vom AG oder dessen Bevollmächtigten erteilte mündliche oder schriftliche Zusatzaufträge zum ursprünglichen, vom AN schriftlich bestätigten Auftrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Als schriftliche Bestätigung gelten hierbei auch die vom AG oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Arbeitsscheine oder Auftragsscheine.

3.3 Zusatzaufträge werden mangels anderer, ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung in Regie ausgeführt, wobei die vom AG oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Arbeitsscheine oder Auftragsscheine als Grundlage für die Verrechnung der aufgewendeten Materialien, Fahrtzeiten, Arbeitszeiten, Fahrtspesen und Transportkosten dienen.

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit vom AN zurückgefordert werden und sind dem AN jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

5. Preise

5.1 Änderungen des der schriftlichen Auftragsbestätigung zu Grunde liegenden, vereinbarten Leistungsverzeichnisses bedürfen der schriftlichen Genehmigung des AN.

5.2 Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarungen ist der AN berechtigt, die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den dem AN daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Im Falle eines vereinbarten Preises liegt dem AN die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen den AN zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen sind und für die Vertragserfüllung notwendig waren oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

5.3 Alle vom AN genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Finanzierung oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen, ohne dass der AN darauf Einfluss hat verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.

5.4 Elektro- und Heizungsanschlüsse an der Technikstation, Malerarbeiten, Holz- und Sitzauflagen, Arbeiten für Boden- und Baustellenvorbereitung, Sockelleisten und deren Montage sowie Zubehör wie bspw. Wasserfälle oder Hydropflanzen und dergleichen sind im Angebot und Preis mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen nicht enthalten.

5.5 Der AN ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden oder die Leistungsfrist länger als vier Wochen ist.

5.6 Alle vom AN genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

5.7 Wird gegen die Rechnung des AN binnen zwei Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

6. Ausführungsbedingungen

6.1 Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom AG beizubringen; der AN ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des AG zu veranlassen.

6.3 Die Ausarbeitung und Planung individueller Kachelöfen erfolgt nach Art und Umfang der vom AG zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Darüber hinaus hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Statik für die Errichtung des Kachelofens gegeben ist. Sofern der AG dem AN unrichtige Informationen zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim AG. Der AN ist nicht verpflichtet die ihm zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

6.4 Sofern im Kostenvoranschlag nicht deutlich auf anderes hingewiesen wird, dienen unsere angebotenen Öfen ausschließlich als Zusatzheizung.

6.5 Sind Lüftungsgitter oder Serviceöffnungen technisch erforderlich, so müssen diese, ohne weitere Zustimmung des AG, an erforderlicher Stelle und in der erforderlichen Größe angebracht werden.

6.6 Sofern im KV nicht gesondert vermerkt, ist für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungszuluft bauseits zu sorgen.

6.7 Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kostenlos geeignete, absperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), welche nicht vom AN zu vertreten sind, hat der AG einzustehen und den AN völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der AG keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

6.8 Der AN geht davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort bzw. Aufstellraum mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

6.9 Der AG hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

6.10 Strom und Wasser sind auf Kosten des AG bauseits zur Verfügung zu stellen. Sofern der Einsatz von Heizkanonen, insbesondere bei Temperaturen unter 8°C erforderlich ist, werden die Kosten dem AG weiterverrechnet. Stellt der AG das Gas für die Heizkanonen nicht zur Verfügung, so werden derzeit € 20 pro Tag für das Gas verrechnet. Der AN ist berechtigt, die Kosten für das Gas an die tatsächlichen, allenfalls geänderten Kosten anzupassen. Sollten Umräumungs- oder Abdeckungsarbeiten der Hafner- bzw. Fliesenlegercrew erforderlich sein, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

6.11 Die Entsorgung des Bauschuttes erfolgt auf Kosten des AG. Für die Entsorgung von Bauschutt werden derzeit € 12 je Sack verrechnet. Eine Anpassung an geänderte Deponiepreise ist zulässig.

6.12 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom AG gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

7. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

7.1 Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

7.2 Geringfügige und dem AG zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem AN vorbehalten.

8. Leistungsfristen und -termine

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den AN dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden ist.

8.2 Vereinbarte Liefer- bzw. Werkerstellungsfristen sind Circa - Termine. Der AN haftet nicht für allfällige Folgen, welche sich aus verspäteter Lieferung ergeben. Wird die Lieferzeit um mehr als zwei Monate überschritten, hat der AG das Recht dem AN eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.3 Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch den AN ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für die Leistung des AN erforderlichen Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten des AN verzögern, ist der AN berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen. Dann erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch den AN dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

8.4 Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom AN zu vertreten sind. Beseitigt der AG die Umstände, welche eine Verzögerungen verursacht haben nicht innerhalb einer, ihm vom AN angemessen gesetzten Frist, ist der AN berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Lieferbedingungen

9.1 Alle vereinbarten Lieferfristen sind Circa - Termine und werden vom AN nach besten Kräften eingehalten. Der AN haftet nicht für allfällige Folgen, die sich aus verspäteter Lieferung ergeben. Insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt sowie Störungen bei mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Unternehmen verlängert sich eine allenfalls vereinbarte Lieferzeit im erforderlichen Ausmaß ohne das der AG einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

9.2 In allen Fällen der Lieferung gehen Gefahr und Zufall auf den AG über, sobald die Ware das Werksgelände oder das Auslieferungslager verlassen hat. Der Versand erfolgt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung stets unversichert und auf Rechnung und Gefahr des AG.

9.3 Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist der AN berechtigt entweder die Ware bei ihm einzulagern, wofür der AN eine Lagergebühr von € 10 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 15 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, ist bei Auftragserteilung, jedenfalls aber vor dem Beginn von Bauarbeiten eine Anzahlung von 1/3 des Gesamtkaufwertes zu leisten. Bei Baubeginn bzw. Materialanlieferung als auch bei Terminverschiebung des AG ist eine weitere Teilzahlung von 1/3 des Gesamtauftragswertes zu leisten. Die Restzahlung erfolgt prompt nach Fertigstellung oder Lieferung. Bei Überschreitung des Zahlungstermines – auch unverschuldet - um mehr als 7 Tage werden Verzugszinsen von 14% per anno verrechnet.

10.2 Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn der AN seine Leistung erbracht hat, die rückständige Leistung des AG zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der AN den AG unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

10.3 Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem AN entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der AN das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der AG, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10 sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10 zu bezahlen.

10.4 Ist ein Skontoabzug vereinbart, wird dieser ausnahmslos nur bis zur Bezahlung innerhalb der Skontofrist akzeptiert. Zahlungs- und Skontofristen gelten dann als eingehalten, wenn der auszuweisende Betrag spätestens am letzten Tag der Frist am Konto des AN zu dessen Verfügung stehen.

10.5 Werden dem AN nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.

10.6 Für den Fall des unberechtigten Vertragsrücktrittes oder der Erfüllungsvereitelung, jeweils durch den AG, ist der AN zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe von 15% des Gesamtkaufwertes berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 Der AN leistet Gewähr, dass die erbrachten Leistungen die im Angebot ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den österreichischen Normen und Sicherheitsvorschriften entsprechen.

11.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den AG bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

11.3 Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

11.4 Gewährleistungsansprüche kann der AN nach seiner Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Der AN ist berechtigt, sich von Ansprüchen auf angemessene Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages dadurch zu befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie Sache austauscht, eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Der AG hat dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gewähren. Bei Gewährleistungsarbeiten, die der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. Bei beweglichen Sachen bleibt die Gewährleistung auf sechs Monate beschränkt, auch wenn die Sache vom AG oder einem von ihm beauftragten Dritten verarbeitet wird.

11.5 Vorgelegte Musterstücke stellen in Beschaffenheit und Farbe immer den Durchschnitt der Gesamtware dar. Abweichungen wie Unebenheiten des Kachelmaterials, die sich aus der Beschaffenheit der Ware ergeben, werden als zulässig anerkannt (keramisches Kachelprodukt). Allfällige Farbabweichungen der Glasur sowie Blasen und Narben in der Glasur dürfen soweit vorhanden sein, als der optische Gesamteindruck des aus diesen Kacheln bestehenden Werkes (Kachelöfen, Fliesenarbeiten etc.) nicht beeinträchtigt wird. Haarrisse in der Glasur sowie Farbnuancen bei Kacheln und Fliesen bieten keinen Beanstandungsgrund. Größenunterschiede der Fugen von +/- 75% stellen ebenso keinen Mangel des erbrachten Werkes dar: diese sind Ergebnis der handgefertigten Keramik, die Gegenstand des Auftrages sind. Bei Natursteinen sind Farbschwankungen, Einschlüsse und Strukturschwankungen zulässig. Stiche sind soweit zulässig, als sie das Aussehen und Qualität des Werkstückes, die für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich sind, nicht ungünstig beeinflussen. Der Verputz der Öfen ist der Keramik organisch angepasst. Ein etwaiger weißer oder farbiger Anstrich, welcher das Abbröseln der Verputzkörnung verhindert, ist im Preis nicht inbegriffen.

11.6 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder sonstiger erkennbarer Mängel an Lieferung oder Leistung müssen unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. Fertigstellung, ansonsten spätestens innerhalb von acht Tagen ausreichend dokumentiert durch schriftliche Inkenntnissetzung des AN geltend gemacht werden und dem AN Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden. Widrigenfalls gilt die Leistung oder Ware als dem Vertrag entsprechend anerkannt beziehungsweise als ordnungsgemäß übernommen.

11.7 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

11.8 Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Bestandteile des Kachelofens bis zu dessen vollständiger Errichtung ist Angelegenheit des AG. Der AN haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen oder Diebstahl.

11.9 Der AG hat vor Anschaffung eines neuen Heizgerätes auf eigene Kosten einen positiven Befund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters einzuholen, widrigenfalls übernimmt der AN keine Haftung für dadurch verursachte Schäden und Mehrkosten.

11.10 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Bei mangelhafter Pflege bzw. nicht ordnungsgemäßer Befolgung der Heizanleitung haftet der AN nicht für daraus resultierende Schäden, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz. Bei Defekten oder Mängeln am Kachelofen und dessen Bestandteilen, insbesondere Keramik, die auf nicht sachgemäße Reparaturen oder Veränderungen zurückzuführen sind, übernimmt der AN keine Gewähr oder Haftung. Von der Gewährleistung sind darüber hinaus sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen sowie unwesentliche Veränderungen des Kachelofens und dessen Bestandteile infolge normaler Inbetriebnahme.

11.11Ansprüche des AG aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

11.12 Die Haftung des AN für Schäden, die aus fehlenden Behördlichen Bewilligungen resultieren, ist ausgeschlossen.

11.13 Abgesehen von Personenschäden haften der AN nur, wenn ihm vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

11.14 Der AN haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.

11.15 Soweit der AN neben anderen als Gesamtschuldner haftet, haftet er stets nur subsidiär an letzter Stelle.

12. Prüf- und Warnpflicht Den AN trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der AG leistet Gewähr dafür, dass die vom AN zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung des AN besitzen.

13. Aufrechnung Soweit keine unabdingbare gesetzliche Bestimmung besteht, kann der AN seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Verbraucher können mit Forderungen, die mit der Forderung des AN im rechtlichen Zusammenhang stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt sind, aufrechnen.

14. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die Waren, der Kachelofen bzw. die Bestandteile des Kachelofens oder die gelieferte Keramik bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Kapital zuzüglich Verzugszinsen und Mahnkosten) durch den AG sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen des AN an den AG im Eigentum des AN.

15.2 Der AG hat den AN von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadensersatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

15.3 Die Vorbehaltsware darf nicht veräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Dieses Vorbehaltseigentum geht mit der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware nicht unter. Ausdrücklich stimmt der AG für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts der Entfernung der Vorbehaltsware, auch wenn sie fest verbunden oder verarbeitet sein sollte, zu.

16. Formvorschriften

16.1 Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an den AN gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

16.2 Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

17. Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Der Gerichtsstand für alle sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Amtsgericht Meppen Der AN ist aber auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des AG zu wählen.

18. Ergänzende Bestimmungen Die Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit einzelner Bestimmungen berührt den Bestand des Vertrages nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige oder zulässige Bestimmung zu ersetzen, die im Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht.